266 Tage bis zur Deadline am 20.01.2027 — keine Übergangsfrist

EU-Maschinenverordnung 2023/1230

Die EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 ersetzt die bisherige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Sie wurde am 29. Juni 2023 veröffentlicht und tritt am 20. Januar 2027 verbindlich in Kraft — ohne Übergangsfrist.

Noch 266 Tage bis zur Deadline.

Ab dem 20.01.2027 müssen alle neu in Verkehr gebrachten Maschinen die Anforderungen der neuen Verordnung erfüllen.

Was ändert sich?

Die Verordnung bringt mehrere wichtige Neuerungen gegenüber der alten Maschinenrichtlinie:

  • Cybersecurity-Anforderungen: Vernetzte Maschinen müssen gegen unbefugten Zugriff geschützt werden. Die Risikobeurteilung muss IT-Sicherheitsrisiken berücksichtigen.
  • KI-Systeme: Maschinen mit künstlicher Intelligenz unterliegen besonderen Anforderungen, abgestimmt mit dem EU AI Act.
  • Digitale Betriebsanleitungen: Erstmals dürfen Betriebsanleitungen digital bereitgestellt werden — mit deutschsprachigem Hinweis auf die Verfügbarkeit.
  • Erweiterte High-Risk-Kategorien: Anhang I wurde überarbeitet. Mehr Maschinentypen erfordern eine Drittprüfung durch benannte Stellen.
  • Verordnung statt Richtlinie: Anders als die alte Richtlinie gilt die Verordnung unmittelbar in allen EU-Staaten — ohne nationale Umsetzung.

Wer ist betroffen?

Hersteller

Konzipieren und bauen Maschinen unter eigenem Namen. Tragen die Hauptverantwortung für CE-Konformität, Risikobeurteilung und technische Dokumentation.

Importeure

Bringen Maschinen aus Drittländern in den EU-Markt. Müssen prüfen, dass Hersteller ihre Pflichten erfüllt haben.

Händler

Vertreiben Maschinen, ohne sie zu verändern. Müssen CE-Kennzeichnung und Begleitdokumente prüfen.

Bevollmächtigte

Handeln im Auftrag des Herstellers in der EU. Können bestimmte Pflichten übernehmen.

Pflichten nach Art. 10

Art. 10 der Verordnung definiert die zentralen Pflichten für Hersteller:

  1. Risikobeurteilung: Systematische Identifikation und Bewertung aller Gefährdungen nach EN ISO 12100.
  2. Technische Dokumentation: Vollständige Unterlagen einschließlich Konstruktionszeichnungen, Berechnungen und Prüfberichte.
  3. Betriebsanleitung: In der Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die Maschine in Verkehr gebracht wird.
  4. Konformitätsbewertung: Je nach Maschinentyp internes Verfahren oder Prüfung durch benannte Stelle.
  5. EU-Konformitätserklärung: Schriftliche Bestätigung, dass alle Anforderungen erfüllt sind.
  6. CE-Kennzeichnung: Sichtbar, lesbar und dauerhaft auf der Maschine angebracht.

High-Risk-Maschinen (Anhang I)

Für bestimmte Maschinentypen ist eine Konformitätsbewertung durch eine benannte Stelle (Notified Body) erforderlich:

  • Kreissägen und Hobelmaschinen für Holz
  • Pressen und Biegemaschinen für Kaltbearbeitung von Metallen
  • Spritzguss- und Formpressen für Kunststoffe
  • Fahrzeughebebühnen
  • Maschinen für Arbeiten unter Tage
  • Entsorgungsfahrzeuge mit manueller Beschickung
  • Schutzeinrichtungen und logische Einheiten für Sicherheitsfunktionen
  • Maschinen mit KI-Systemen (unter bestimmten Bedingungen)

Zeitplan

29. Juni 2023 Veröffentlichung im Amtsblatt der EU
19. Juli 2023 Inkrafttreten der Verordnung
20. Januar 2027 Verbindliche Anwendung — alte Richtlinie wird aufgehoben

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